Zur Amtshaftung des Finanzamtes wegen Nichterlassen einer Steuerschuld

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.08.2012 – 2 W 2/12

Eine Amtspflichtverletzung des Finanzamtes liegt bereits dann vor, wenn es bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Steuer- und Zinsbescheides innerhalb von 3 Jahren ab Mitteilung der Abgabenschuld an den Antragsteller diese Steuerschuld nicht entgegen Art 236 Abs. 2 Unterabsatz 3 erlässt. Diese Vorschrift begründete entgegen § 130 Abgabenordnung kein Ermessen für die Behörde, ob sie den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt und geht als Spezialregelung der Abgabenordnung vor.(Rn.17)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. August 2011 wird der Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. August 2011, Az. 4 O 195/10, in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. Januar 2012 insoweit abgeändert als dem Antragsteller für folgenden Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B… bewilligt wird:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.745,37 € sowie weitere 1.761,08 €, beides verzinsbar mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Mai 2011, zu zahlen.“

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1

Der Antragsteller wehrt sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen beabsichtigt, den er auf einen – unstreitig rechtswidrigen – Steuer- und Zinsbescheid vom 9. Mai 2005 zurückführt. Mit diesem Bescheid setzte das Hauptzollamt … die steuerrechtlichen Konsequenzen aus einer zulasten des Antragstellers vermuteten gewerbsmäßig und bandenmäßig ausgeübten Steuerhinterziehung wegen Zigarettenschmuggels in den Jahren 2001 bis 2003 um. In dem Bescheid wurden Zahlungspflichten des Antragstellers von insgesamt 24.587.740,55 € festgesetzt.

2

Gegen diesen Bescheid legte der Anspruchsteller (verfristet) Einspruch ein, dieser wurde durch Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2006 als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung mögliche Klage zum Finanzgericht erhob der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Klagefrist nicht. Er setzte sich nachfolgend mit einer Nichtigkeitsklage nebst Wiederaufnahmeverfahren sowie mit mehreren Anträgen gegen die Vollstreckung zur Wehr. Die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten dieser diversen finanzgerichtlichen Verfahren bilden den Gegenstand der hier geltend gemachten Amtshaftungsansprüche. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Dem ist lediglich noch folgendes hinzuzufügen:

3

Nachdem der Antragstellervertreter am 25. Mai 2009 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen seinen Mandanten informiert worden war, beantragte er mit Schreiben vom 19. Juni 2009 bei der Antragsgegnerin die Aufhebung des Ausgangsbescheides und den Erlass der Einfuhrabgaben, Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge wegen Rechtswidrigkeit. Nachdem über diesen Antrag bis Dezember nicht entschieden worden war, erhob er mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 Einspruch wegen Untätigkeit. Die Rechtsanwaltskosten für diesen Untätigkeitseinspruch sind Teil der geltend gemachten Schadensersatzforderung (vgl. unten Nr. 3 a). Mit Bescheid vom 25. Januar 2010, dem Antragstellervertreter zugestellt am 28. Januar 2010, lehnte das Hauptzollamt … die Anträge ab. Hiergegen erhob der Antragsteller noch am selben Tag Einspruch. In dem nachfolgenden Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (4 V 31/10) erklärten Vertreter des Hauptzollamtes …, dass sie die Einschätzung des Gerichtes, der Steuer- und Zinsbescheid vom 9. Mai 2005 sei wegen Verstoßes gegen Art. 10 GG rechtswidrig, teilen würden. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage vor dem Finanzgericht Hamburg (4 K 96/10) erhielt der Antragstellervertreter am 28. Juli 2010 ein auf den 9. Juli 2010 datiertes Schreiben des Hauptzollamtes …, mit dem dieses dem Antragsteller die mit Steuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2005 (gemeint ist der 9. Mai 2005) festgesetzten Einfuhrabgaben und Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschläge erließ. Die Kosten des Untätigkeitseinspruchs sind in den der Beklagten auferlegten Kosten der Untätigkeitsklage (4 K 96/10) nicht enthalten.

4

Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für folgende Ansprüche begehrt:

5

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 995.303,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2008 auf den Betrag von 250.910,07 € und im Übrigen ab dem 11. Juli 2009 zu zahlen;
6

2. Die Beklagte wird verurteilt, an das Bundesamt für Justiz zu Kassenzeichen … u.a., Kostensache G… J… S…, …, 544.798,00 € zu zahlen und den Kläger gegen weitere Forderungen des Bundesamtes für Justiz in Höhe von 659.750,00 € freizustellen;
7

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126.020,76 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Juli 2009 zu zahlen;
8

3a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.745,37 € sowie weitere 1.761,08 €, beides verzinsbar mit 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 14. Mai 2011 zu zahlen;
9

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auch weitere aus der Amtspflichtverletzung entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat.

10

Das Landgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 8. August 2011 insgesamt wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 11. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. August Beschwerde eingelegt, zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

11

Der Antragsteller meint, das Landgericht habe den Sachverhalt nur unvollständig zur Kenntnis genommen und zum Teil verfälscht. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass sie den Steuer- und Zinsbescheid entgegen der Verpflichtung aus Art. 236 Zollkodex nicht aufgehoben, sondern weiter daraus vollstreckt habe. Der Steuer- und Zinsbescheid hätte durch die Zollbehörde von Amts wegen aufgehoben werden müssen, da sie innerhalb der 3-Jahresfrist des Art 236 Zollkodex festgestellt habe, dass die Abgaben gesetzlich nicht geschuldet seien. Aus dem Schreiben des Hauptzollamtes vom 18. Juli 2008 ergebe sich die Kenntnis des Hauptzollamtes von der Unverwertbarkeit der Telekommunikationserkenntnisse. Dem Hauptzollamt müsse auch bekannt gewesen sein, dass der Antragsteller zu diesem Täter- und Tatkomplex hinzugerechnet wurde und deshalb ebenfalls von der Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse betroffen war. Im Übrigen sei jede deutsche Behörde und damit auch die Staatsanwaltschaft Verden und das Zollfahndungsamt … verpflichtet, Tatsachen, die zu einer Unverwertbarkeit bezüglich geltend gemachter steuerlicher Ansprüche führten, unverzüglich dem Hauptzollamt mitzuteilen. Solche Kenntnisse hätten der Staatsanwaltschaft Verden schließlich schon 2005 vorgelegen. Rechtswidrig sei außerdem der im Schreiben vom 18. Juli 2008 gegebene Hinweis des Hauptzollamtes gegenüber der Staatsanwaltschaft gewesen, dass andere Erkenntnisse aus Zeugenaussagen oder einem Strafurteil selbst bei Kenntnis der Unverwertbarkeit der Telefonüberwachung verwertbar wären.

12

Auch die zunächst erhobene Nichtigkeitsklage sei eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gewesen, da der Antragsteller damals mangels Akteneinsicht nicht um die Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns gewusst habe. Hätte er davon gewusst, so hätte er den später gestellten Antrag auf Aufhebung des Bescheides bereits hilfsweise zur Nichtigkeitsklage gestellt und das Verfahren wäre bereits 2007 beendet gewesen. Der Antragsteller hält auch die zweitinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Verfahren um die Nichtigkeit inhaltlich für falsch. Zudem sei der Steuer- und Zinsbescheid seiner Auffassung zufolge gerade deshalb als nichtig anzusehen, weil die deutschen Behörden um die bewusste Besteuerung zum Nachteil des Pflichtigen (wegen Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe, also im Jahr 2005, gewusst hätten.

13

Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs (11 AR 3/11 Landgericht Potsdam) nebst Zurückweisung einer daraufhin erhobenen Beschwerde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht (1 W 29/11) hat die 4. Kammer des Landgerichts mit Beschluss vom 20. Januar 2012 der sofortigen Beschwerde zur Versagung der Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.
14

Die zulässige sofortige Beschwerde hat nur hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs zum Untätigkeitseinspruch nebst Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

15

Zutreffend legt das Landgericht dar, dass dem Antragsteller für die Rechtsverfolgung der zu Ziffer 1, 2, 3 und 4 gestellten Anträge die nach § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt.

16

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin wegen verspäteter Aufhebung des unstreitig rechtswidrigen Steuer- und Zinsbescheides vom 9. Mai 2005 kein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung in Höhe der geltend gemachten Kosten für die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage in erster und zweiter Instanz (Az. FG Hamburg 4 K 307/07 und BFH 4 K 40/08) zu.

17

Zutreffend geht der Antragsteller allerdings davon aus, dass eine Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin bereits dann vorliegt, wenn diese bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Steuer- und Zinsbescheides innerhalb von 3 Jahren ab Mitteilung der Abgabenschuld an den Antragsteller diese Steuerschuld nicht entgegen Art 236 Abs. 2 Unterabsatz 3 erlässt. Diese Vorschrift begründete entgegen § 130 Abgabenordnung kein Ermessen für die Behörde, ob sie den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt und geht als Spezialregelung der Abgabenordnung vor (vgl. Streck, Der Streit mit dem Zoll – Der neue Zollkodex, DstR 1996, 1105 m.w.N.).

18

Streitig ist dabei allerdings, ob die 3-Jahresfrist für den Erlass der Steuerschuld bereits verstrichen war. Der Bescheid wurde dem Antragsteller frühestens am 31. August 2005 (so die Angabe in der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2006) zugestellt und damit bekannt gemacht. Maßgeblich ist also, ob die Beklagte bis zum 31. August 2008 selbst erkannt hatte, dass der Bescheid rechtswidrig und die Abgabenschuld zum Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht geschuldet war. Der Antragsteller hat behauptet, die Beklagte habe diese Kenntnis bereits seit August 2005 (vgl. Beweisangebot Bl. 321-322 d.A.), spätestens aber durch die Übermittlung des Vermerkes der Staatsanwaltschaft Verden vom 18. März 2008 (Anlage K 9/7-10, Bl. 91-94 d.A.) gehabt. Der Ab-Vermerk an das Hauptzollamt datiert dabei vom 22. Juli 2008. Weiter behauptet der Antragsteller hierzu unter Beantragung der Beiziehung der Akte des Zollfahndungsamtes H…, dass die Beklagte um die Zusammenhänge beim Vorwurf der gemeinschaftlichen Tatbegehung gewusst habe, so dass die einzelnen Beschuldigten im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung nicht isoliert betrachtet werden könnten (Bl. 221 und 331 ff. d.A.).

19

Aus dem Schreiben des Hauptzollamtes … vom 18. Juli 2008 (Anlage K 9/31, Bl. 114 ff d. A.) an die Staatsanwaltschaft Verden folgt, dass das Hauptzollamt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt (also innerhalb der 3-Jahresfrist) um die Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung hinsichtlich der Beschuldigten M… N… sowie R… und E… Sch… wusste. Ob dies auch bedeutete, dass die Beklagte um die Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung gegenüber dem Antragsteller wusste und ob ihr bekannt war, dass es keine weiteren verwertbaren Ermittlungsergebnisse gibt, ist hingegen bislang nicht bewiesen. Das Landgericht wird dies in Bezug auf den unter Ziffer 3 a) geltend gemachten Anspruch zu den Kosten des Untätigkeitseinspruchs zu klären haben und hierfür sowohl die angebotenen Zeugen zu hören als auch unter Umständen – wie vom Antragsteller beantragt – die Akten des Hauptzollamtes einzusehen haben.

20

Die Amtspflichtverletzung erfolgte – sofern die Frist des Art 236 Zollkodex gewahrt sein sollte – auch schuldhaft. Angesichts des Umstandes, dass die Steuerschuld im Steuer- und Zinsbescheid vom 9. Mai 2005 ganz maßgeblich auf Normen der VO (EWG) Nr. 2913/92 (auch als Zollkodex bezeichnet) gestützt war, kann man bei der Vorschrift zum Erlass derselben wegen Rechtswidrigkeit auch nicht von einer ungewöhnlichen Idee sprechen, die keinem hätte auffallen müssen. Der Umstand, dass sich weder das Finanzgericht Hamburg noch der Bundesfinanzhof vor 2010 damit beschäftigt hatten, lag schlicht daran, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils andere waren.

21

Die gerichtlichen wie außergerichtlichen Kosten für die Nichtigkeitsklage stellen aber keinen adäquat kausalen Schaden der Amtspflichtverletzung wegen verspäteten Erlasses der Steuerschuld dar. So konnte der Antragsteller mit der erhobenen Nichtigkeitsklage sein Begehren nicht erreichen.

22

Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte die erhobene Nichtigkeitsklage auch bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (VII B 207/09) zutreffend festgestellt hat, ging es in den vom Antragsteller angestrengten Verfahren (4 K 307/07 und 4 K 40/08) nicht um die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern ausschließlich um die Feststellung der Nichtigkeit. Der Bundesfinanzhof, der letztinstanzlich über diese Frage zu entscheiden hatte, meinte hierzu, dass an der Feststellung, dass der Bescheid nicht nichtig sei, auch ein früheres Vorbringen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nichts geändert hätte. Denn der Umstand, dass ein durch Steuerbescheid in Anspruch genommener Abgabenschuldner seine Schuldnerschaft bestreite und dass das insoweit beweisbelastete Hauptzollamt den entsprechenden Nachweis nur schwer werde führen können, mache den Steuerbescheid nicht nichtig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der Senat mit dem Bundesfinanzhof auch nicht davon aus, dass der wegen der unverwertbaren Telefonüberwachungsmaßnahmen rechtswidrige Steuer- und Zinsbescheid damit gleich zu setzen ist, als wenn das Hauptzollamt die zu verzollenden Mengen von Beginn an bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hätte.

23

Ebenso verhält es sich mit dem von Antragsteller geltend gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für den im Rahmen der Nichtigkeitsklage geltend gemachten erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung aus dem Steuer- und Zinsbescheid (Finanzgericht Hamburg 4 V 308/07).

24

Zutreffend legt das Landgericht dar, dass auch das vom Antragsteller angestrengte Restitutionsverfahren nebst einstweiliger Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung (FG Hamburg 4 V 181/09 und 4 V 182/09) keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg in der Entscheidung vom 21. August 2009 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die für die unzulässige Klage angefallenen gerichtlichen wie außergerichtlichen Kosten sind nicht adäquat kausal zu der oben bereits erwähnten Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin wegen möglicherweise verspäteten Erlasses der Steuer- und Zinsschuld. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung und mangels weiterer Ermittlungsergebnisse auch der Rechtswidrigkeit des Steuer- und Zinsbescheides neben der erhobenen Restitutionsklage auch den inhaltlich weiterführenden und letztendlich auch erfolgreichen Antrag auf Erlass der Abgabenschuld stellte.

25

Entsprechendes gilt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, schließlich auch für die daraufhin vor dem Bundesfinanzhof geführten Verfahren, mit denen der Antragsteller das Urteil des Finanzgerichtes Hamburg zur Restitutionsklage insoweit angriff, als das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte (BFH VII B 207/09 mit VII S 39/09). Diese Nichtzulassungsbeschwerde war ebenfalls unzulässig, der hierauf gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung erfolglos.

26

Zwar könnte man sich auf den Standpunkt stellen, der vorherige rechtzeitige und nach Art. 236 Zollkodex von Amts wegen vorzunehmende Erlass der Steuerschuld hätte weitere unzulässige Klagen bzw. Rechtsmittel unterbunden, diese wären sodann nicht nötig gewesen, die Kosten hierfür wären nicht entstanden. Dies greift jedoch zu kurz. Denn der Antragsteller selbst hat durch die Erhebung dieser unzulässigen Klage, der Anträge zur Einstellung der Vollstreckung und des unzulässigen Rechtsmittels in unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen und den jetzt hier geltend gemachten Schaden dadurch erst herbeigeführt (vgl. auch Staudinger / Wurm, BGB-Komm, Auflage 2007, Rn. 227 zu § 839).

27

Auch die unter Ziffer 4 vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung all dieser Ansprüche (nebst Einbeziehung eines Schmerzensgeldes) gegenüber der Beklagten stellen keinen adäquat kausalen Schaden dar. Ein Feststellungsinteresse für den unter Ziffer 5 geltend gemachten Antrag ist nicht erkennbar, so dass auch hierfür die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht fehlt.

28

Anders verhält sich dies mit dem zu Ziffer 3 a) geltend gemachten Anspruch, der die außergerichtlichen Kosten für den mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 erhobenen Untätigkeitseinspruch nebst anwaltlicher Inanspruchnahme betrifft. Sollte der Antragsteller im Rechtsstreit beweisen können, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Steuer- und Zinsbescheides gemäß Art 236 Zollkodex vorlagen, die 3-Jahresfrist also noch nicht verstrichen war, so hatte er auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid von Amts wegen aufhebt, also selbst tätig wird. Nachdem er dies mit Schreiben vom 19. Juni 2009 ausdrücklich beantragt hatte und die Beklagte binnen angemessener Frist keine Entscheidung hierzu getroffen hatte, war der erhobene Untätigkeitseinspruch der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. Art 243 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Zollkodex, §§ 347 Abs. 1 Satz 2, 355 Abs. 2 Abgabenordnung). Die vom Antragsteller zugewartete Frist von rund 6 Monaten war nach Ansicht des Senats auch angemessen. Nach Art. 6 Abs. 2 Zollkodex muss eine Entscheidung der Zollbehörden so bald wie möglich ergehen, das deutsche Recht geht in der Regel von einem Zeitraum von 6 Monaten aus (vgl. Pahlke/Koenig, Komm. zur Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, Rn. 31 zu § 347). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eigenen Angaben zufolge jedenfalls ab 28. Mai 2009 Kenntnis von dem Verwertungsverbot und der Einstellung des Verfahrens, also von der Rechtswidrigkeit des Steuerbescheides hatte (Bl. 209 d.A.). Angesichts der Höhe der geltend gemachten Steuerschuld von über 24 Millionen Euro war die Beklagte auch aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung gehalten, die Prüfungsfrist so kurz wie möglich zu halten.

29

Der zulässige und erfolgreiche Untätigkeitseinspruch erledigte sich durch den Bescheid des Hauptzollamtes … vom 25. Januar 2010 (vgl. Anlage K 14, Bl. 129 ff. d. A.), so dass die Kosten hierfür zutreffend vom Finanzgericht nicht in das auf diesen Bescheid folgende Verfahren 4 K 96/10 einbezogen werden konnten. Dabei ist unerheblich, dass das Hauptzollamt in dem Bescheid vom 25. Januar 2010 eine für den Antragsteller ungünstige Entscheidung traf und den Erlass der Steuerschuld versagte. Vielmehr ist ein nach § 347 Abgabenordnung erhobener Untätigkeitseinspruch bereits dann erfolgreich, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2011 – 7 K 85/11 -, BeckRS 2011, 96585; FG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2003 – 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).

30

Die mit Kostenrechnung vom 29. April 2011 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 62.745,37 stellen deshalb einen ersatzfähigen Schaden dar. Gleiches gilt für die Kosten für das Aufforderungsschreiben gegenüber dem Hauptzollamt … in Höhe von 1.761,08 €.

III.
31

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 22 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nr. 1812, § 127 Abs. 4 ZPO.

32

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO).

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